( § 133 GSVG ) Hat ein Versicherter nicht nur eine, sondern 2 (oder mehr) selbständige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig ausgeübt, gilt er so lange nicht als erwerbsunfähig, als er wenigstens eine dieser selbständigen Erwerbstätigkeiten noch weiterausüben kann. OLG Wien 18.12.1998, 10 Rs 280/98. (ZAS Jud. 3/2000)