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§ 44 Abs 1 Z 10, § 141 ASVG, § 8 EFZG

SozialversicherungARD 5133/12/2000 Heft 5133 v. 4.7.2000

( § 44 Abs 1 Z 10, § 141 ASVG, § 8 EFZG ) Im Falle der Altersteilzeit sind nicht nur die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsbeiträge von 100% des zuvor erhaltenen Brutto-Arbeitsentgelts zu zahlen, sondern auch sämtliche Nebenbeiträge bzw. Umlagen (Wohnbauförderung usw.), weil die einschlägigen gesetzlichen Regelungen diesbezüglich immer auf die jeweilige Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung verweisen. Festgehalten wird, dass der Dienstgeber für diese Nebenbeiträge bzw. Umlagen keinen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Arbeitsmarktservice hat.

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