( § 131 Abs 1 ASVG , § 25 Abs 1 Satzung der Stmk. GKK ) Bei Vergütung von Wahlarztleistungen in einem Pauschbetrag ist eine Satzungsbestimmung des Versicherungsträgers gesetzwidrig, in der nur mehrere variable Berechnungsgrößen festgelegt werden, aus der der Pauschalsatz selbst aber nicht unmittelbar entnommen werden kann.
VfGH 18.03.2000, V 44/98