( § 11 Abs 7 NÖ TourismusG ) Aus dem Umstand, dass einem Hotelier die Inhalte der bei ihm veranstalteten Seminare nicht bekannt sind, darf nicht geschlossen werden, dass die Seminare nicht der Berufsausübung der Seminarteilnehmer dienten und damit nicht der Ausnahme von der Ortstaxenpflicht unterliegen, wenn die Teilnahme an den Seminaren den Seminarteilnehmern von ihrem Arbeitgeber angeordnet worden ist.
VwGH 28.02.2000, 95/17/0496, 95/17/0497