( § 20 Abs 1 Z 2 EStG ) Aufwendungen eines Religionslehrers für Fachliteratur, Veranstaltungen und Spenden für Berufsgemeinschaften stellen idR Aufwendungen für die private Lebensführung dar, nicht aber die Übernahme von Eintrittsgeldern für die Schüler.
VwGH 26.04.2000, 96/14/0098