Elektronisch signierte E-Mails und Gebührenschuld. Vertragsabschluss unter Verwendung sicherer elektronischer Signaturen löst keine Gebührenschuld aus. Wird der Inhalt des elektronisch geschlossenen Vertrages aber zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich festgehalten (z.B. in einer Eingabe an eine Behörde oder im Zuge einer Verhandlung protokolliert), kann gemäß § 18 GebG diese Protokollierung die Gebührenschuld auslösen. Artikel von Mag. Manfred Lang, Wien. (SWK 2000/663, Heft 16)