( § 161 FinStrG, § 289 BAO ) Bei Rechtsmittelentscheidungen über eine Administrativbeschwerde gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist für die Entscheidung der Berufungsbehörde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung und nicht die der ersten Instanz maßgebend. VwGH 20.07.1999, 94/13/0059. (Beschwerde abgewiesen)