vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 161 FinStrG, § 289 BAO

BetriebswichtigesARD 5131/22/2000 Heft 5131 v. 27.6.2000

( § 161 FinStrG, § 289 BAO ) Bei Rechtsmittelentscheidungen über eine Administrativbeschwerde gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist für die Entscheidung der Berufungsbehörde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung und nicht die der ersten Instanz maßgebend. VwGH 20.07.1999, 94/13/0059. (Beschwerde abgewiesen)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte