( § 56 AVG, § 24, § 25, § 33 AlVG ) Beinhaltet eine Erledigung, in der über einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe abgesprochen wird, die Textpassage „... wird die Notstandshilfe ab dem nachstehend angeführten Tag eingestellt ...“ und ist der damit gemeinte Tag weder an der dafür vorgesehenen noch an einer anderer Stelle angeführt, ist diese Erledigung ohne normativen Gehalt und kommt ihr daher kein Bescheidcharakter zu (vgl. VwGH 24. 6. 1997, 96/08/0029, 0030, 0038, ARD 4962/36/98). VwGH 20.10.1999, 97/08/0080. (Bescheid aufgehoben)