( § 25 GmbHG , § 273 ZPO ) Wurde der Geschäftsführer einer GmbH wegen Untreue zum Nachteil der Gesellschaft mit einem S 500.000,- übersteigenden Schaden strafgerichtlich verurteilt, ist bei Geltendmachung des Schadenersatzes durch die GmbH davon auszugehen, dass der Schaden zumindest S 500.000,- betrug. Kann die GmbH den Beweis über den darüber hinausgehenden Schadensbetrag nicht erbringen, ist die Schadenshöhe vom Gericht nach freier Überzeugung festzusetzen.