( § 133 Abs 3, § 342 ASVG ) Die Unvollständigkeit der Gesamtverträge kann den Anspruch des Versicherten auf Leistungen aus der Krankenversicherung nicht schmälern. Der Gesamtvertrag ist ein dem Gesetz nachrangiges Gestaltungsmittel, das den gesetzlichen Anspruch auf Krankenbehandlung nicht einschränken ober beseitigen darf. Die in der Honorarordnung aufgezählten vertragsärztlichen Leistungen sind zwar ein Indiz für die Beurteilung, ob eine Krankenbehandlung zweckmäßig ist und das Maß des Notwendigen nicht übersteigt (§ 133 Abs 3 ASVG), doch sind die Gesamtverträge nur unter den Vertragsparteien bindend. LG Innsbruck 20.11.1998, 47 Cgs 90/98. (ZAS Jud. 2/2000)