( § 12 UStG, Art 17 RL 77/388/EWG ) Art 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (Mehrwertsteuerrichtlinie) steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein Steuerpflichtiger das Recht auf Abzug der vor dem Beginn der gewohnheitsmäßigen Vornahme besteuerter Umsätze entrichteten Mehrwertsteuer (d.h. Vorsteuerabzug für vor Aufnahme der Tätigkeit vorgenommene Umsätze) nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ausüben kann, wie der Stellung eines ausdrücklichen entsprechenden Antrages vor Fälligkeit der Steuer und der Einhaltung einer Frist von einem Jahr zwischen dieser Antragstellung und dem tatsächlichen Beginn der besteuerten Umsätze, und die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen zum Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug führt dazu, dass dieses Recht erst vom tatsächlichen Beginn der gewohnheitsmäßigen Vornahme der steuerbaren Umsätze an ausgeübt werden kann. EuGH 21.03.2000, Rs. C-110/98 bis Rs. C-147/98 , Fall Gabalfrisa SL u.a.