( § 4c AuslBG, Art 6 ARB 1/80 ) Ein türkischer Gastarbeiter, der bereits mehr als ein Jahr durchgehend ordnungsgemäß in Österreich beschäftigt ist, gehört auch dann dem regulären Arbeitsmarkt an, wenn ihm keine förmliche Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.
VwGH 23.02.2000, 97/09/0115 und VwGH 23.02.2000, 97/09/0114