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§ 1154, § 1491 ABGB, KV-Eisen- und Metallgewerbe

ArbeitsrechtARD 5128/9/2000 Heft 5128 v. 9.6.2000

( § 1154, § 1491 ABGB, KV-Eisen- und Metallgewerbe ) Werden als Gehaltsvorschüsse bezeichnete Zahlungen des Arbeitgebers nicht mit laufenden Bezügen verrechnet, ist von einem einer kollektivvertraglichen Verfallsfrist nicht unterliegenden Arbeitgeberdarlehen auszugehen.

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