( § 76, § 93, § 95 ArbVG ) Aus einem von Auslandsmonteuren in Form eines prozentuellen Lohnabzugs dotierten und vom Arbeitgeber verwalteten Fonds ohne jegliche Organisationsstruktur, aus dem - ohne Bedachtnahme auf soziale Gesichtspunkte - allfällige ausländische Steuern der Auslandsmonteure bezahlt werden, werden die Auslandsmonteure nur im Rahmen ihrer individuellen Einzahlung und ausländischen Steuerbelastung berechtigt und verpflichtet; Ansprüche gegen diesen „Auslandsabgabenfonds“ können nur von den Arbeitnehmern persönlich, nicht aber namens der Arbeitnehmerschaft durch einen Betriebsausschuss geltend gemacht werden.