( § 28 Abs 7, § 2 Abs 2 AuslBG ) Auch aus dem bloßen Aufenthalt junger mittelloser, nur mit Slip und BH bekleideter Ausländerinnen in einer Bar kann auf unerlaubte Ausländerbeschäftigung als Animiermädchen geschlossen werden.
VwGH 15.12.1999, 99/09/0078
§ 28 Abs 7 AuslBG stellt für bestimmte Fälle der Betretung von Ausländern in Betriebsräumen, Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen die widerlegliche Vermutung auf, dass unerlaubte Beschäftigung von Ausländern vorliegt. Eine solche ist u.a. ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind.