( § 255 ASVG ) Auch wenn sich der Gesundheitszustand (hier: Diabetes mellitus) einer Versicherten durch eine Schwangerschaft so weit verschlechtert hat, dass sie wegen der erforderlichen weitergehenden Arbeitspausen als nicht mehr vermittelbar anzusehen ist, kommt dennoch die Zuerkennung einer - bis zur Besserung dieses Zustandes zeitlich begrenzten - Invaliditätspension nicht in Betracht, wenn die Versicherte bereits bei Eintritt in das Berufsleben in einem solchen Ausmaß leidend war, dass ihre Beschäftigung vom besonderen Entgegenkommen eines Dienstgebers abhängig war. OGH 14.09.1999, 10 Ob S 145/99t .