( § 253d ASVG, § 122c BSVG, RL 79/7/EWG ) Die Ausnahme in Art 7 Abs 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates v. 19. 12. 1978 [zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit] ist nicht auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit anwendbar, für die im nationalen Recht nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie ein für Männer und Frauen unterschiedliches Rentenalter festgesetzt wurde.