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§ 82 lit g GewO

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5124/40/2000 Heft 5124 v. 23.5.2000

( § 82 lit g GewO ) Ist die Verwendung des Du-Wortes durch den Seniorchef, der im Betrieb nach wie vor mit Anordnungsbefugnis mitarbeitet, gegenüber den Mitarbeitern im Betrieb allgemein üblich, kann das Vorliegen eines provokanten Verhaltens des Seniorchefs gegenüber dem Arbeitnehmer sohin verneint werden. Erwidert daher der Arbeitnehmer im Zuge eines Streitgesprächs dem Seniorchef „... und Du halt Deine Goschen“, ist damit der Entlassungsgrund der groben Ehrenbeleidigung iSd § 82 lit g GewO erfüllt. OLG Wien 22.10.1999, 9 Ra 188/99d, Revision unzulässig.

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