( § 82 lit f GewO ) Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehrmals deutlich gemacht, dass eine Dienstverhinderung unverzüglich zu melden sei, und ihm auch zweimal die Entlassung angedroht, hätte der Arbeitnehmer unter diesen Umständen ganz besonders darauf achten müssen, seine Meldepflicht einzuhalten. Hat er dessen ungeachtet erst am 4. Tag seiner Erkrankung lediglich einen Arbeitskollegen verständigt, ohne dass diese Mitteilung unverschuldet so spät erfolgt wäre, ist die Entlassung gerechtfertigt. ASG Wien 22.06.1999, 20 Cga 25/99p, rk.