( § 26 Z 3 AngG ) Verstößt der Arbeitgeber bewusst und systematisch gegen die Vorschriften der Arbeitszeit, liegt eine wesentliche Vertragsverletzung vor, die zum vorzeitigen Austritt berechtigt. Auch die einseitige Änderung der künftigen Dienstzeiten ist ein Austrittsgrund, wenn dem Arbeitnehmer bei Gegenüberstellung der beiderseitigen Interessen die Abänderung seiner bisherigen Arbeitszeit unzumutbar ist. LG Linz 14.09.1998, 7 Cga 78/98w. (Slg. 11.775)