( § 6 AngG, § 1154 ABGB ) Die Vereinbarung einer variablen Arbeitszeit mit der Bestimmung, dass der Arbeitnehmer „im Schnitt pro Woche idR 25 Stunden eingesetzt“ werde, kann nur so interpretiert werden, dass der Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden und einem entsprechenden Entgelt jedenfalls rechnen kann. ASG Wien 12.04.1999, 20 Cga 102/98k, teilweise aufgehoben wegen unklärter Zusammensetzung des zugesprochenen Betrages durch OLG Wien 23. 2. 2000, 7 Ra 30/00h.