( § 1313a ABGB ) Eine Arbeitnehmerin, deren Aufgabe es ist, für den Arbeitgeber (hier: eine Versicherungsgesellschaft) Versicherungsverträge einzubringen, muss sich ein die Versicherungsgesellschaft schädigendes Verhalten ihres Ehemannes nicht zurechnen lassen, wenn ihre Provision auch durch sein Verhalten, nämlich durch seine Mithilfe im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht, erworben wurde. Die Heranziehung der Bestimmungen über den Erfüllungsgehilfen ist nicht zutreffend, wenn der Ehemann im Rahmen seiner ehelichen Beistandspflicht gehandelt hat. OLG Wien 24.11.1999, 8 Ra 310/99p, Revision unzulässig.