( § 1152 ABGB ) Für die während einer Lebensgemeinschaft geleisteten Dienste besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf Entlohnung, außer es wird eine ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherung einer Entlohnung bewiesen. Wollten die Lebensgefährten mit der Anmeldung bei der Sozialversicherung kein Dienstverhältnis begründen, sondern den Erwerb sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche sichern, ist ihr Rechtsfolgewille auch nur auf die Herbeiführung der sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines Dienstverhältnisses, nicht aber auf die Begründung eines Dienstverhältnisses und auf Lohnzahlung gerichtet. OLG Wien 22.11.1999, 10 Ra 213/99p, Revision unzulässig.