( § 28 Abs 2 FrG ) Der VfGH stellt keineswegs das Prinzip in Frage, die befristete Sichtvermerksfreiheit eines in Österreich geborenen Kindes während der ersten 3 Lebensmonate an die fremdenrechtliche Stellung der Mutter zu knüpfen; gleichbehandlungsrechtliche Bedenken bestehen bloß wegen der Ausnahmslosigkeit der getroffenen Regelung, weil es besondere Fallkonstellationen gibt, in denen der Vater die (alleinige) Obsorge über das Kind zu übernehmen hat, wie z.B. dann, wenn ihm diese gerichtlich übertragen wird, im Falle des Todes der Mutter bei der Geburt oder im Falle einer die Betreuung des Kindes hindernden schweren Erkrankung der Mutter, und darüber hinaus in ähnlichen das Wohl des Kindes gefährdenden Situationen, die praktisch möglich sind. Solche Fälle können in Hinblick auf die ansonst für das Kind eintretenden besonders gravierenden Rechtsfolgen nicht als Härtefälle hingenommen werden. Die angeführten Sachverhalte zeigen deutlich, dass § 28 Abs 2 FrG ob seiner absoluten Vorbehaltlosigkeit dem durch das Bundesverfassungsgesetzes BGBl 1973/390 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander widerspricht; die in § 28 Abs 2 FrG 1997, BGBl I 1997/75, ARD 4856/5/97, enthaltene Wortfolge „, sofern die Mutter über einen Aufenthaltstitel verfügt oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt; dies gilt jedoch nur, solange das Aufenthaltsrecht der Mutter weiterhin besteht“, ist sohin als verfassungswidrig aufzuheben. VfGH 08.03.2000, G 1/00 . (