( § 143 ABGB ) Die Unterhaltsberechtigung von Eltern wird durch ein dem Ausgleichszulagenrichtsatz entsprechendes Einkommen noch nicht ausgeschlossen. Selbsterhaltungsfähigkeit iSd § 143 ABGB liegt nämlich nur dann vor, wenn der Vorfahre in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen. Dass dem Vorfahren der „angemessene“ und nicht nur der notwendige Unterhalt geschuldet wird, ergibt sich aus dem Zusammenhang des Gesetzes. Die Höhe des zu leistenden Unterhalts richtet sich sowohl nach den Lebensverhältnissen des Kindes als auch jenen des Vorfahren. OGH 27.04.1999, 1 Ob 288/98d.