( § 140 ABGB ) Lebt die Unterhaltspflicht der Eltern nach erreichter Volljährigkeit wieder auf, sind neben den für die Zumutbarkeit der Unterhaltsleistung maßgeblichen Lebensverhältnissen der Eltern auch jene des vom Elternhaus bereits losgelöst lebenden Kindes zu berücksichtigen. Damit ist die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr an den bisherigen Lebensverhältnissen des Kindes zu messen. Hat eine arbeitslos gewordene Tochter bis dahin in zumindest durchschnittlichen Lebensverhältnissen gelebt, bestehen keine Bedenken dagegen, für die Beurteilung ihrer Selbsterhaltungsfähgikeit den Richtsatz für die Gewährung einer Ausgleichszulage iSd § 293 Abs 1 lit a sublit bb und lit b ASVG heranzuziehen. OGH 27.04.1999, 1 Ob 288/98d.