( § 252 Abs 2 Z 1 ASVG, § 269 ZPO ) Der Wechsel der Studienrichtung und die Ablegung der verlangten Zusatzprüfung aus Latein beruhen auf der freien Willensentscheidung und bilden kein unüberwindliches, die Kindeseigenschaft verlängerndes Hindernis. Dass sich der Studienabschluss aufgrund der allgemeinen Studienbedingungen an der Universität Wien bzw. einer ihrer Fakultäten verzögert, ist nicht offenkundig. OGH 18.08.1998, 10 Ob S 240/98m . (SSV-NF 102/1998)