( § 22 BAO, § 23 Z 2 EStG ) Für Kommanditisten, die nicht handelsrechtliche Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind, besteht idR kein wirtschaftlicher Grund dafür, ihre Tätigkeit nicht unmittelbar der Kommanditgesellschaft zu erbringen, sondern eine (Komplementär-)GmbH zwischenzuschalten. Eine solche Zwischenschaltung ist unter Missbrauchsgesichtspunkten steuerlich nicht anzuerkennen, wenn nicht im Einzelfall stichhaltige außersteuerliche Gründe vorgebracht werden können (vgl. VwGH 19. 11. 1998, 98/15/0150, ARD 5007/14/99).