( § 27 AngG ) Bei der Prüfung der Unverzüglichkeit der Entlassung ist den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebsverhältnissen Rechnung zu tragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn für den Ausspruch der Entlassung die Entscheidung eines Kollegialorgans notwendig ist. Eine Überlegungsfrist muss sachlich gerechtfertigt sein, insbesondere bei einem komplizierten und nicht offenkundigen Entlassungsgrund. Überall dort, wo ein vorerst undurchsichtiger, zweifelhafter Sachverhalt vorliegt, den der Arbeitgeber mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zunächst gar nicht aufklären kann, muss dem Arbeitgeber das Recht zugebilligt werden, bis zur einwandfreien Klarstellung aller wesentlichen Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zuzuwarten. Handelt es sich um eine ausländische Aktiengesellschaft, muss unter Berücksichtigung der Zeit für die Willensbildung einer Aktiengesellschaft sogar noch eine längere Frist eingeräumt werden. ASG Wien 12.01.1999, 7 Cga 310/95y, Berufung erhoben.