( § 7, Art V Abs 4 Z 2 BPG ) Die Vertragsklausel in einem Betriebspensionsvertrag, wonach die Auflösung des Dienstverhältnisses vor Erreichen des 55. Lebensjahres jedenfalls zum Verlust einer bereits erworbenen Anwartschaft führt, kann infolge ihrer (Teil-)Nichtigkeit auch dann keine Wirkung auf die vertraglichen Pensionsansprüche des Arbeitnehmers entfalten, wenn sie vor In-Kraft-Treten des Betriebspensionsgesetzes abgeschlossen worden ist.