( § 6 Abs 1 KO ) Alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Partei ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 KO genannten Streitigkeiten, werden durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Die Unterbrechung tritt ex lege auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein. Wird nach Vorlage der Berufung an das Berufungsgericht über das Vermögen einer Partei das Konkursverfahren eröffnet und betrifft der Rechtsstreit - wie im vorliegenden Fall - ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, ist während der Unterbrechung des Verfahrens nicht über die Berufung zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht (ASG Wien 18. 12. 1998, 25 Cga 209/96d, ARD 5064/39/99) zurückzustellen. OLG Wien 23.02.2000, 9 Ra 204/99g.