( § 41 FLAG, § 22 Z 2 EStG ) Ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit fixem Jahreshonorar ist auch dann dienstgeberbeitragspflichtig, wenn er durch Einbindung von Erfüllungsgehilfen die Arbeitsumstände so gestaltet hat, dass er seinen umfangreichen anderen beruflichen Tätigkeiten nachkommen kann, und wenn er keinen Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung und Abfertigung hat.
VwGH 30.11.1999, 99/14/0270