( § 879 ABGB ) Ein Vertrag, mit dem ein Baumeister, der eine Gewerbeberechtigung besitzt, nur deshalb angestellt wird, damit eine Gesellschaft ihre nach § 9 GewO und § 39 GewO obliegenden Verpflichtungen erfüllen und dadurch nach außen als Inhaber eines Gewerbescheins auftreten kann, ist ein absolut nichtiges Umgehungsgeschäft und der Baumeister kann nicht Entgeltansprüche aus dem Dienstvertrag geltend machen.