( § 123 StGB, § 11 UWG, § 51 DSG ) Die Zusammenstellung eines Verzeichnisses von Firmen und Telefonnummern von Kunden und Lieferanten unter Einbeziehung von Ansprechpersonen entspricht als solches nicht dem Erfordernis eines Geschäftsgeheimnisses, so dass das Kopieren diesbezüglicher Daten aus dem Datenbestand des Arbeitgebers auf eine eigene Diskette des ausscheidenden Arbeitnehmers kein strafbares Auskundschaften von Betriebsgeheimnissen darstellt, aber seit 1. 1. 2000 dem Straftatbestand des § 51 DSG unterstellt werden könnte.