( § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 EStG ) Aufwendungen eines Kriminalbeamten für die Bewirtung von Informanten sind weder Repräsentationsaufwendungen noch Geschäftsfreundebewirtung und daher grundsätzlich als Werbungskosten absetzbar.
VwGH 16.02.2000, 95/15/0050
Veranlassungszusammenhang