( § 255 Abs 3 ASVG ) Bei der überwiegend ausgeübten Tätigkeit eines Bewachungsorganes in einem privaten Bewachungsunternehmen handelt es sich um keinen Lehr- oder Anlernberuf iSd § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG; somit ist die Frage der Invalidität nach der Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Kann ein Versicherter noch leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen - wobei ein Drittel der Zeit im Sitzen gearbeitet werden muss - verrichten, ist angesichts dieses medizinischen Leistungskalküls offenkundig, dass er die Verweisungsberufe eines Parkgaragenkassiers, Billeteurs, Portiers oder Verpackungsarbeiters ausüben kann. OGH 31.08.1999, 10 Ob S 152/99x .