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Risikohaftung für unberechtigte Strafverfolgung des Geschäftsführers wegen fahrlässiger Krida

SozialversicherungARD 5119/32/2000 Heft 5119 v. 3.5.2000

( § 1014 ABGB, § 159 StGB ) Das Risiko einer mit Freispruch endenden Strafverfolgung oder einer erfolglosen zivilrechtlichen Inanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers wegen fahrlässiger Krida ist nur dann kein typisches Folgerisiko seiner Geschäftsführertätigkeit, wenn dies konkret vereinbart ist, so dass diesbezügliche Kosten grundsätzlich von der Gesellschaft zu tragen sind.

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