( § 1014 ABGB, § 159 StGB ) Das Risiko einer mit Freispruch endenden Strafverfolgung oder einer erfolglosen zivilrechtlichen Inanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers wegen fahrlässiger Krida ist nur dann kein typisches Folgerisiko seiner Geschäftsführertätigkeit, wenn dies konkret vereinbart ist, so dass diesbezügliche Kosten grundsätzlich von der Gesellschaft zu tragen sind.