( § 183 ASVG ) Die Rechtsfrage nach der Wesentlichkeit der Verschlimmerung des körperlichen Zustandes eines Versehrten, ob sich sein Leistungskalkül gegenüber jenem zur Zeit des Verfahrens, das über den früheren Antrag auf Zuerkennung der Pension durchgeführt wurde, soweit verschlechtert hat, dass ihm nunmehr die Ausübung der Berufstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, stellt sich nur, wenn eine solche wesentliche Änderung glaubhaft bescheinigt wird. OGH 14.09.1999, 10 Ob S 162/99t .