( § 148 BSVG idF vor BGBl I 1998/140, § 175 Abs 1 ASVG ) Das Zerkleinern von Brennholz steht in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn diese Tätigkeit wesentlich betrieblichen Zwecken dient und gegenüber den privaten Interessen (Eigenbedarf) nicht erheblich in den Hintergrund tritt.
OGH 30.03.1999, 10 Ob S 63/99h