( § 23 FinStrG, § 33 Z 1 StGB ) Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot liegt vor, wenn das Zusammentreffen von Finanzvergehen mit anderen strafbaren Handlungen trotz der besonderen Sanktionen für Finanzvergehen als erschwerend gewertet wird. OGH 15.12.1998, 11 Os 130/98. (ÖStZB 1999/489, Heft 17)