( § 101 ArbVG ) Nicht jede Auslandsdienstreise von Mitarbeitern des Arbeitgebers mit einer Übernachtung ist als mitbestimmungspflichtige Versetzung anzusehen. Die insoweit vom Gesetz geforderte erhebliche Änderung der Arbeitsumstände kann nicht zwingend aus der Notwendigkeit einer Übernachtung abgeleitet werden. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Bundesarbeitsgericht/BRD 21.09.1999, 1 ABR 40/98. (NZA 1999/VII, Heft 21)