( § 185 WAO, § 1, § 3, § 4 Wr. GetrStVO ) Bescheide, mit denen Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für Zeiträume nach dem EU-Beitritt Österreichs vorgeschrieben wurden, sind rechtswidrig und vom VwGH aufzuheben. Der VwGH hat bei seiner Entscheidung die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage anzuwenden und danach erlassene, rückwirkende Gesetzesänderungen nicht zu berücksichtigen.