Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das UStG 1994, das GebG 1957, das KVG, das Biersteuergesetz 1995, das Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das AVG 1991 und das Finanzausgleichsgesetz 1997 geändert werden und eine Werbeabgabe eingeführt wird, sieht vorbehaltlich Gesetzwerdung vor allem ein Paket von Maßnahmen vor, das u.a. Steuersatzerhöhungen bei der Umsatzsteuer und eine Anhebung des Biersteuersatzes und des Alkoholsteuersatzes beinhaltet, womit der Budgetbedarf der Gemeinden wegen des Entfalls von Getränkesteuereinnahmen infolge des Urteils EuGH 9. 3. 2000, Rs. C-437/97 , Fall Wein & Co, EKV, ARD 5106/21/00, abgedeckt werden soll. Weiters wird eine bundeseinheitliche Werbeabgabe eingeführt.