( § 2 Abs 1 GSVG ) Nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG sind natürliche Personen, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG sind ferner die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer GmbH pflichtversichert, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in § 2 Abs 1 Z 1 GSVG bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen.