( § 153 Abs 1 ASVG ) Die Gebietskrankenkasse kann in ihrer Satzung auch „bei offenbarer medizinischer Notwendigkeit“ nicht die „vollen Zahnbehandlungskosten“ (hier: die Kosten einer konservierenden Zahnbehandlung - Austausch von Amalgamplomben gegen Goldinlays bzw. -onlays infolge einer Amalgamallergie), sondern nur Zuschüsse gewähren.
VfGH 18.03.2000, G 24/98 u.v.m.