( § 74 Abs 2 ZollR-DG ) Die 10-jährige Verjährungsfrist für hinterzogene Einfuhrumsatzsteuer kann auch dann zum Tragen kommen, wenn die Hinterziehung nicht durch ein rechtskräftiges Erkenntnis oder Urteil festgestellt worden ist. VwGH 05.07.1999, 98/16/0391. (Beschwerde abgewiesen)