( § 28 Abs 2 EStG ) Der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz ist auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Instandsetzung zu beurteilen, zumal aufgrund der begrenzten Aufnahmekapazität von Senkgruben eine Vermietung (Benutzung der Sanitäranlagen durch mehrere Personen, denen ein sparsamer Wasserverbrauch nicht abverlangt werden kann) oftmals überhaupt erst durch den Anschluss an die öffentliche Abwasser- und Fäkalentsorgung ermöglicht wird. Demnach sind die in Zusammenhang mit dem Anschluss an das öffentliche Kanalnetz angefallenen Kosten bei der Vermietung eines Wohngebäudes zwingend auf 10 Jahre verteilt abzusetzen. FLD OÖ 13.10.1998, RV 372.97/1-6/1997. (ÖStZ 2000/155, Heft 6)