( § 11 Abs 2; § 15 Abs 2 Wr.TFG ) Die ordnungsgemäße Entrichtung von Ortstaxen hat nicht bloß die gesonderte Anführung des Entgelts für das Frühstück, des Heizzuschlages und des Bedienungsgeldes als bestimmbare Entgeltteile des gesamthaft angegebenen Beherbergungsentgelts zur Voraussetzung, sondern vielmehr die gesonderte Ausweisung dieser Entgeltbestandteile, und verlangt damit die konkrete ziffernmäßige Angabe in der Preistabelle. Ein nachträgliches Herausrechnen aufgrund der Bestimmbarkeit der Entgeltteile reicht nicht aus, um die Bemessungsgrundlage der Ortstaxe um diese Beträge zu vermindern. VwGH 18.10.1999, 98/17/0139. (Beschwerde abgewiesen)