( § 11 Wr. TFG, Art 33 RL 77/388/EWG ) Die Wiener Ortstaxe, die nicht an einen Verbrauch von Waren, sondern an das Entgelt für die Dienstleistung der Beherbergung anknüpft, hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer und das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems wird durch deren Erhebung nicht beeinträchtigt. VwGH 27.09.1999, 98/17/0165. (Beschwerde abgewiesen)