( § 35, § 36 Tir. TourismusG, § 150 Tir. LAO ) Wird die Tourismusabgabe lediglich in der für Kleinunternehmer iSd § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 vorgesehenen pauschalierten Höhe (hier: S 600,-) vorgeschrieben, dies allerdings bevor der Jahresumsatz für das laufende Jahr feststand, kann es dennoch dahingestellt bleiben, ob eine solche Vorschreibung in anderen Fällen nur als vorläufige Vorschreibung gemäß § 150 Tiroler Landesabgabenordnung erfolgen dürfte; durch die Festsetzung der Abgabe auf der Grundlage der Annahme, der Abgabepflichtige sei (weiterhin) nur Kleinunternehmer (und bleibe somit auch im laufenden Jahr unter der im UStG 1994 hiefür vorgesehenen Umsatzgrenze) kann der Abgabepflichtige in keinem Recht verletzt werden. VwGH 30.08.1999, 99/17/0257 (früher: 97/17/0084). (Beschwerde abgewiesen)